Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg
Am 01.07.15 ist das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) in Kraft getreten.
Damit haben auch Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen im Jahr freiststellen zu lassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.
Anträge zur Bildungsfreizeit müssen spätestens acht Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. der geplanten Bildungszeit beim Arbeitgeber schriftlich beantragt werden.
Die Deula ist als Bildungseinrichtung für Bildungsmaßnahmen nach dem Bildungszeitgesetz anerkannt.
Weitere Informationen zur Bildungsfreizeit, sowie das Antragsformular finden Sie hier.