Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Nordrhein-Westfalen können sich für bis zu fünf Arbeitstage im Jahr für berufliche und politische Weiterbildung freistellen lassen. Dies regelt das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG NRW). Berechtigt ist, wer mindestens sechs Monate in einem Betrieb beschäftigt ist, der mindestens zehn Beschäftigte hat. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Die Weiterbildungskosten trägt der Beschäftigte.

Wir sind von der Bezirksregierung Münster als Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung anerkannt. Für die Antragstellung stellen wir diese Bescheinigung  darüber zur Verfügung.

Für den Erwerb von Fahrerlaubnissen kann übrigens kein Bildungsurlaub gewährt werden.

Mehr Informationen finden Sie unter Weiterbildungsberatung NRW