C - LKW

Allgemein:
Kraftfahrzeuge - außer Krafträder - deren zulässige Gesamtmasse 3.500 kg übersteigt und nicht mehr als 8 Sitzplätze, außer dem Führersitz, besitzen. Ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg darf gezogen werden.

Mindestalter: 21 Jahre. 18 Jahre bei erfolgter Grundqualifikation nach § 4, Abs. 1, Nr. 1 BKrFQG und Berufskraftfahrerausbildung.

Vorbesitz erforderlich: ja, Klasse B

Beinhaltet Klasse: C1

Sonstiges: Bei gewerblicher Nutzung muss in der Regel der Nachweis der Absolvierung einer Grundqualifikation nach dem BKrFQG nachgewiesen werden.
Beim Einsatz im gewerblichen Bereich dürfen Personen unter 21 Jahren nur bis maximal 7.500 kg zulässigem Gesamtgewicht Güter befördern (einschließlich Anhänger).

 

CE - LKW mit Anhänger

Allgemein:
Fahrzeugkombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhänger, dessen Gesamtmasse mehr als 750 kg beträgt.

Mindestalter: 18 Jahre bei erfolger Grundqualifikation nach § 4, Abs. 1, Nr. 1 BKrFQG. Sollte man sich in der Ausbildung zum Berufskraftfahrer bzw. Fachkraft im Fahrbetrieb befinden, gilt auch dieses Mindestalter.
Ansonsten 21 Jahre.

Vorbesitz erforderlich: ja, Klasse C

Beinhaltet Klasse: BE, C1E und T. Bei Vorbesitz der Klasse D1 oder D: D1E bzw. DE

Sonstiges: Bei gewerblicher Nutzung muss in der Regel der Nachweis der Absolvierung einer Grundqualifikation nach dem BKrFQG nachgewiesen werden.
Personen unter 21 Jahre dürfen im gewerblichen Bereich nur bis 7.500 kg zulässigem Gesamtgewicht bei der Güterbeförderung eingesetzt werden.

 

Wichtige Hinweise:

  • Bei gewerblicher Nutzung besteht die Pflicht, eine beschleunigte Grundqualifikation (140 Stunden) und danach alle 5 Jahre eine Weiterbildung (35 Stunden) zu absolvieren. Sollten Sie im Besitz der Klasse 3 sein oder haben die Führerscheinklasse B/BE vor 2006 gemacht, benötigen Sie anstatt der beschleunigten Grundqualifikation mit 140 Stunden nur die Weiterbildungsschulung welche 35 Stunden dauert. Für weitere Informationen lesen Sie bitte hier.
  • Sollten Sie im Besitz der "alten" Klasse 2 sein sind folgende Informationen für Sie wichtig:
    • Sie dürfen Fahrzeuge der Klassen C/CE nur noch bis zu Ihrem 50. Lebensjahr fahren.
    • Ab dem 50. Lebensjahr müssen Sie ihren alten Führerschein gegen einen neuen Führerschein umtauschen. Sie dürfen weiterhin die von dem "alten" Führerschein ausgehenden Führerscheinklassen fahren, allerdings werden die Klassen C und CE auf 5 Jahre befristet.
    • Wenn Sie den alten Führerschein gegen den neuen umtauschen, müssen Sie an einer ärztliche Untersuchung und einem augenärztliches Gutachten teilnehmen. Dies gilt auch für die späteren Verlängerungen.
    • Sollten Sie den alten Führerschein beim Erreichen des 50. Lebensjahres nicht gegen einen neuen umtauschen, dürfen Sie keine Kraftfahrzeuge und Lastzüge der Klasse C/CE mehr fahren.
  • Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen - gegebenenfalls mit Anhänger - mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeuges dienen.