Gefördert werden Arbeitnehmer*innen, die von ihren Arbeitgebern für die Dauer einer Qualifizierung unter Fortzahlung des Arbeitentgeltes freigestellt werden:

  • Geringqualifizierte Arbeitnehmer*innen mit dem Ziel, direkt oder schrittweise einen Berufsabschluss zu erwerben oder
  • Beschäftigte, denen im Rahmen einer Anpassungsfortbildung Fertigkeiten, Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene Weiterbildungen hinausgehen

Fördervoraussetzungen sind:

  • mindestens 3 Jahre berufliche Tätigkeit
  • Erwerb eines Berufsabschlusses liegt länger als 4 Jahre zurück
  • bisher noch keine Förderung über das Qualifizierungschancengesetz

Zudem erhält der Arbeitgeber Zuschüsse von der Agentur für Arbeit zu den Weiterbildungskosten. Diese sind von der Betriebsgröße abhängig:

  • bis 9 Beschäftigte: bis zu 100 %
  • 10 - 249 Beschäftigte: bis zu 50 %. Bei schwerbehindertes und lebensälteres Personal ist eine höhere Kostenübernahme möglich
  • 250 - 2499 Beschäftigte: bis zu 25 %
  • ab 2500 Beschäftigte: bis zu 20 %

Auch wird ein Teil des Arbeitsentgeltes (nach Betriebsgröße) während der Teilnahme an der Weiterbildung von der Agentur für Arbeit bezuschusst:

  • bis 9 Beschäftigte: bis zu 75 %
  • 10 - 249 Beschäfttige: bis zu 50 %
  • ab 250 Beschäfttigte: bis zu 25 %

Erfolgt die Teilnahme an einer Weiterbildung mit dem Ziel einen Berufsabschluss zu erwerben, ist eine Förderung von bis zu 100 % möglich.

Die Qualifizierungen und der Träger müssen nach AZAV zertifiziert sein. Die Dauer der Weiterbildung muss mehr als 160 Unterrichtsstunden betragen.
Gesetzlich vorgeschriebene Fortbildungen sind von der Förderung ausgeschlossen (z. B. EU-Kraftfahrer Weiterbildung Module 1 - 5).

Weitere Informationen zum Förderprogramm "Qualifizierungschancengesetz" erhalten Sie hier.