Anmeldung zu Seminaren:

Die Anmeldung zu den Seminaren muss schriftlich erfolgen und ist rechtsverbindlich bis zur Anmeldebestätigung oder Absage durch die DEULA. Auch bei einer Kostenübernahme durch Dritte haftet der Anmeldende für alle Kosten. Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Erst mit der Anmeldebestätigung, rechtzeitig vor Seminarbeginn, kommt der Vertrag zustande.


Auftragsbestätigung bei Auftragsseminaren, Veranstaltungen und Vermietung von Seminarräumen/Hallen/Unterkünften:

Nach Ihrer Auftragsbestätigung ist unser Angebot rechtsverbindlich und der Vertrag kommt inklusive aller vereinbarten Leistungen zustande.


Zugangsvoraussetzungen bei Seminaren:

Der Teilnehmer gewährleistet, dass er die Zugangsvoraussetzungen erfüllt. Bei Auftragsseminaren gewährleistet der Arbeitgeber, dass seine an der Schulung teilnehmenden Mitarbeiter die Zugangsvoraussetzungen erfüllen. Sofern Nachweise gemäß rechtlichen Vorgaben notwendig sind, sind diese vor Unterrichtsbeginn der DEULA vorzulegen. Liegen die Nachweise nicht vor und eine Teilnahme ist nicht möglich, behalten wir uns vor, 100 % der Kosten in Rechnung zur stellen.


Rücktrittsrecht bei Seminaren:

Es besteht ein kostenfreies Rücktrittsrecht bis 14 Tage vor Seminarbeginn. Ansonsten werden 50 % der Seminarkosten und 100 % der Übernachtungs- und/oder Verpflegungskosten berechnet. Bei kurzfristigen Absagen (weniger als 3 Tage vor Seminarbeginn) behalten wir uns vor, 100 % der Kosten in Rechnung zu stellen.


Bei Förderung durch die Arbeitsagentur/das Jobcenter oder durch den Europäischen Sozialfonds (ESF) gilt folgendes Rücktrittsrecht:

Es besteht ein kostenloses Kündigungs- und Rücktrittsrecht bei Wegfall der Förderung und Arbeitsaufnahme. Innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss besteht ein kostenfreies Rücktrittsrecht, längstens bis zum Beginn der Maßnahme. Eine ordentliche Kündigung ist mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende ohne Angeben von Gründen möglich. Sofern ein Seminar in Abschnitten bzw. Modulen, die kürzer als drei Monate sind, durchgeführt wird, ist eine Kündigung zum Ende eines Abschnittes oder Moduls möglich. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen.


Rücktrittsrecht bei Vermietung von Seminarräumen/Hallen/Unterkünften sowie bei Veranstaltungen:

Es besteht ein kostenfreies Rücktrittsrecht bis 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn. Bei einem Rücktritt bis 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn werden entstandene Sachkosten in Rechnung gestellt. Bei kurzfristigeren Absagen (weniger als 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn) behalten wir uns vor, 100 % der veranschlagten Kosten in Rechnung zu stellen.


Kündigung/Seminarabsage:

Die DEULA ist berechtigt, bei mangelnden Leistungen sowie hohen Fehlzeiten des Teilnehmers das Seminar zu kündigen. Die DEULA ist berechtigt, bei Unterschreitung einer von ihr bestimmten Mindestzahl von Seminarteilnehmern den Seminarbeginn auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben bzw. das Seminar abzusagen. Eine Absage kann auch sehr kurzfristig erfolgen, z. B. aus organisatorischen Gründen wie Erkrankung eines Referenten oder bei höherer Gewalt. In diesem Fall wird der Teilnehmer umgehend benachrichtigt. Der Teilnehmer ist dann berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Bereits gezahlte Seminargebühren werden erstattet oder auf Wunsch des Teilnehmers für ein späteres Seminar gutgeschrieben. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden infolge der Seminarabsage, es sei denn diese beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Veranstalters.


Haftung:

Unterricht und Übungen werden so gestaltet, dass ein aufmerksamer Teilnehmer das Seminarziel erreichen kann. Für den Seminarerfolg haftet die DEULA nicht. Für private Sachen von Teilnehmern übernimmt die DEULA keine Haftung. Ausnahmen sind nur der Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


Urheberrecht:

Alle Rechte, auch Übersetzungen, Vervielfältigungen und Nachdruck von Seminarunterlagen oder Teilen verbleiben der DEULA. Eine audio- und /oder –visuelle Aufnahme irgendeines Teils der Seminare ist ohne ausdrückliche Genehmigung nicht gestattet. Teilnehmer an Seminaren mit EDV-Bestandteilen haben für die Dauer des Seminars ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an der zur Verfügung stehenden Hard- und Software. Weder ganz noch teilweise darf der Teilnehmer die Software kopieren oder in sonstiger Weise Dritten zugänglich machen.


Allgemeines:

Die Teilnehmer sind einverstanden, dass personenbezogene Daten für Zwecke der Seminarabwicklung und für spätere Informationen durch die DEULA in der EDV erfasst und verarbeitet werden. Sie sind informiert und einverstanden, dass die Eingänge aus Sicherheitsgründen videoüberwacht werden können. Die Teilnehmer erkennen die Haus- und Unterrichtsordnung der DEULA als für sie verbindlich an. Die Verhaltensregeln und Unterrichtsordnung kann auf der Homepage der DEULA (www.deula-freren.de) eingesehen werden. Sie wird außerdem am 1. Unterrichtstag ausgehändigt. Verstöße können ohne Kostenerstattung zum Ausschluss vom Seminar führen. Die Unterrichtszeiten sind bindend. Minderjährige benötigen für Fehlzeiten eine Entschuldigung der Erziehungsberechtigten. Für versäumten Unterricht besteht kein Nachholanspruch. Persönliche Daten dürfen ohne Einverständnis nicht an Personen oder Institutionen außerhalb der DEULA weitergegeben werden. Bei einer Förderung dürfen persönliche Daten an den Kostenträger weitergegeben werden. Ordnung, Sauberkeit und Höflichkeit werden als selbstverständlich angesehen. Grobe oder wiederholte Verstöße und Zuwiderhandlungen können zum Ausschluss aus dem Seminar führen. Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht nicht. Die Kosten bleiben in voller Höhe fällig. Bei Minderjährigen haften die Erziehungsberechtigten für Sachschäden und Seminarkosten. Sondervereinbarungen gelten nur nach schriftlicher Bestätigung durch die DEULA. Diese AGB bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen wirksam.

Stand: 08/2019


Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Fahrschule der DEULA Freren GmbH


Ziffer 1:

Bestandteil der Ausbildung

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.


Schriftlicher Ausbildungsvertrag

Die Ausbildung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschulausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.

Beendigung der Ausbildung

Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrererlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach §32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen

Eignungsmängel des Fahrschülers

Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.


Ziffer 2

Entgelte, Preisaushang

Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.


Ziffer 3

Grundbetrag und Leistungen

  • mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
    Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten Prüfung.
    Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchsten aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
     

Entgelt für Fahrstunden und Leistungen

  • Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
    Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.

Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist

Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von einem Fahrstundenentgeltes der geplanten Fahrstunde zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen

  • Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
    Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
    Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren zum genannten Termin in der Rechnung aufgeführt.

Ziffer 4

Zahlungsbedingungen

Soweit nicht anders vereinbart, ist bis zum Beginn des Lehrgangs eine Anzahlung (die Höhe ist von Umfang der beantragten Fahrerlaubnisklasse abhängig) zu leisten. Die weiteren Kosten sind nach Erhalt einer Rechnung bis zum darin genannten Termin zu begleichen.

Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen

Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung

Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.


Ziffer 5

Kündigung des Vertrages

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden:
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler:

  • trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht.
  • den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat.
  • wiederholt oder grob gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.

Schriftform der Kündigung

Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.


Ziffer 6

Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer 5) steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:

  • 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsabschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt.

Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist.
Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.


Ziffer 7

Rücktrittsrecht nach Anmeldung

  • Bis 14 Tage vor Seminarbeginn besteht ein kostenloses Rücktrittsrecht.
  • Von 14 bis 7 Tage vor Seminarbeginn behalten wir uns vor, 100 % der Kosten in Rechunung zu stellen.
  • Bei Nichterscheinen zu Seminarbeginn trotz Anmeldung werden 100 % des Grundbetrages fällig.

Bei Freischaltung der Zugangsdaten des Lehrmaterials werden 100 % berechnet.


Ziffer 8

Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

Wartezeiten bei Verspätungen

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Abs. 3).

Ausfallentschädigung

Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle einem Fahrstundenentgeltes der geplanten Fahrstunde. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringer Höhe entstanden.


Ziffer 9

Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:

  • Wenn er unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
  • Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.

Ausfallentschädigung

Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von einem Fahrstundenentgeltes der geplanten Fahrstunde zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.


Ziffer 10

Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.


Ziffer 11

Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrleh-rers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.

Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung

Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er diese ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.


Ziffer 12

Abschluss der Ausbildung

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§16 FahrIG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§6 FahrschAusbO).

Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Er scheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.


Ziffer 13

Gerichtsstand

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.
Diese Bekanntmachung enthält keine Entscheidung über die Vereinbarkeit der Empfehlung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Die Befugnis, nach diesem Gesetz sowie aufgrund anderer gesetzlichen Vorschriften die gerichtliche Überprüfung zu verlangen, wird durch diese Bekanntmachung nicht eingeschränkt. Die vorstehende Empfehlung ist unverbindlich. Zu ihrer Durchsetzung darf kein wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder sonstiger Druck angewendet werden.


Ziffer 14

Hinweis

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche personenbezogenen Formulierungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlechter.

 

Stand: 06.06.2024