Lichtraumprofil entscheidend

Bundesverband

Bei der Gehölzpflege an Straßenbäumen ist das entscheidende Maß das sog. Lichtraumprofil.

Was ist zu beachten, was sind die Vorgaben?

Die einzuhaltenden Höhen für den lichten Raum im öffentlichen Verkehr, sind z. B. in der Richtlinie für die Anlage von Straßen (RASt) geregelt. Bei reinen Rad- und Gehwegen ist ein lichter Raum von 2,5 m einzuhalten und bei öffentlichen Straßen beträgt dieser 4,5 m. Bei der Jungbaumerziehung ist es daher wichtig, regelmäßig Schnittmaßnahmen auszuführen, um Äste der „Temporären Krone“ rechtzeitig auszudünnen oder zu entfernen, damit große Schnitte am Stamm durch zu spätes Schneiden vermieden werden. Die Krone wird dann nach und nach auf einen Kronenansatz von mindestens 4,5 m gebracht. Hierbei ist darauf zu achten, dass bei einem Pflegedurchgang keine Schnittstellen von mehr als 3 cm Durchmesser direkt neben- oder übereinander erzeugt werden. Die verbleibende Krone sollte immer mindestens 40 % der Gesamthöhe des Baumes betragen. Bei der Ausführung von Schnittmaßnahmen sind motorbetriebene Hochentaster, seit der ZTV Baumpflege von 2017, nicht mehr zulässig. Mit einem motorbetriebenen Hochentaster sind saubere Schnitte in der richtigen Schnittführung meist nicht möglich, dazu kommen Verletzungen am Stamm durch ein Abrutschen mit der Schiene. Wichtig ist auch die Berücksichtigung der Baumart. Sollte diese zur Schleppenbildung neigen, ist ein Kronenansatz von 6 bis 7 m erforderlich. Allgemein sollte der Ansatz nicht zu knapp gewählt werden, da auch bei Eichen sich im Alter Starkäste neigen können und dann große Schnitte notwendig sind, wenn ein Einkürzen der Äste nicht möglich ist. Sollten Bäume an Felder grenzen, ist zu berücksichtigen das Landwirte ihre Fahrzeuge auf dem Feld teilweise höher als 4,5 m laden.

Die Reifephase

Ab dem fünfzehnten Standjahr spricht man bei Bäumen von der Reifephase. Der Kronenansatz sollte auf der richtigen Höhe sein und somit müssen keine Schnitte direkt am Stamm gemacht werden. Grundsätzlich sind Pflegemaßnahmen so zu planen, dass keine Schnitte im Starkastbereich, also über 10 cm Durchmesser, ausgeführt werden müssen. Bei schlecht abschottenden Baumarten (wie Aesculus, Betula, Populus, Salix) gilt dies schon für Grobäste, also maximaler Schnittdurchmesser 5 cm. Damit möglichst glatte Schnitte erzielt werden, darf bis 5 cm Durchmesser im lebenden Holz nur mit scharfen Scheren oder Handsägen gearbeitet werden. Nur darüber oder bei der Beseitigung von Totholz ist die Verwendung der Motorsäge zulässig. Bei Pflegeschnitten an Bäumen gilt grundsätzlich:

– Ein vorhandener Astring ist zu erhalten.

– Bei Schnitten in einer Gabelung ist der Rindengrad zu erhalten.

– Bei Einkürzungen ist auf Zugast zu schneiden und dieser sollte möglichst 1/3 des Durchmessers des  abgeschnittenen Astes haben.

– Alle Schnitte müssen glatt und sauber sein; ein Ausfransen oder Quetschen der Rinde und des Kambiums ist zu vermeiden.

Rechtliches

Der Schnittzeitpunkt sollte aus physiologischen Gründen in der Regel während der Vegetationsphase (optimal zwischen Blattentfaltung und Blattverfärbung) ausgeführt werden. Diese Schnitte gelten als schonende Form- und Pflegeschnitte im Sinne des § 39 Bundesnaturschutzgesetz Abs. 5 Nr. 2 und können ganzjährig ausgeführt werden, solange keine wildlebenden Tiere dadurch mutwillig beunruhigt oder deren Lebensstätten zerstört werden.

Grundsätzlich ist der Eigentümer für seinen Baum verantwortlich und haftet für Schäden, die durch ihn verursacht werden, wenn das Lichtraumprofil nicht besteht. Sollte dieser bei einer Gefährdung des Verkehrs fortdauernd untätig sein, muss der Baulastträger (Straßenbesitzer) tätig werden, andernfalls haftet er evtl. mit. Sollte der Baulastträger, die Äste selbst beseitigen wollen, so hat er den Eigentümer schriftlich aufzufordern und eine Frist von z. B. 14 Tagen zu setzen mit einem Hinweis auf Erlass eines förmlichen Bescheids bei Unterlassung des Rückschnitts. Der Eigentümer ist nur zur Duldung der Arbeiten verpflichtet, doch über die Kostenerstattung gibt es keine einheitliche Rechtsprechung.

Die DEULA rät:

Gerade bei der Erziehung von Jungbäumen an Straßen sollten die Intervalle in kürzeren Abständen erfolgen. Dann können die Schnittarbeiten zum Teil mit Teleskopscheren vom Boden ausgeführt werden, da die Durchmesser der Schnittstellen kleiner sind. Der einzelne Pflegegang ist wesentlich schneller erledigt und die kleineren Schnittstellen werden vom Baum zügig abgeschottet und überwallt. So erhalten Sie gesunde und vitale Bäume die in der Reifephase weniger Pflege und Zeit benötigen.

Autor: Peter van der Zwaag, Technischer Lehrer (DEULA) in der DEULA Rheinland